Garten und Bauordnung

Garten- und Bauordnung

der Stadt Dinslaken und dem

Stadtverband der Kleingärtner e. V. Dinslaken –Voerde

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Gemeinde und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesundhaltung, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel kleingärtnerischen Arbeit. Da nicht jedem Bürger ein Kleingarten zur Verfügung gestellt werden kann, müssen gewisse Verpflichtungen übernommen werden. Diese sind nachfolgend niedergelegt und gleichzeitig wesentlicher Bestandteil des Pachtvertrages.

 

1. Kleingärtnerische Nutzung

 

1.1          Das Pachtgrundstück unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Die kleingärtnerische Nutzung ist gekennzeichnet durch die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und dem Erholungsnutzen.

 

          a) Die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenprodukten aller Art durch eigene Arbeit und nur für den eigenen Bedarf geschieht,

 

          b) der Kleingarten dem Pächter und seiner Familie zur Erholung dient.

 

1.2          Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig.

 

1.3          Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist unzulässig; lediglich als Schattenspender für den Laubenvorplatz oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum entsprechend dem für die Kleingartenanlage maßgebenden Bepflanzungsplan gesetzt werden. Bei der Obstbaumauswahl werden schwache bis mittelschwache Unterlagen empfohlen.

 

1.4          Grenzabstand für Bäume und Sträucher.

                1,50 m Grenzabstand für Kernobstbäume und Steinobstbäume auf mittelstarker Unterlage.

                1,00 m Grenzabstand für Kernobstbäume auf schwach wachsender Unterlage, stark wachsender Ziersträucher und Beerensträucher wie Brombeere und Himbeere.

                0,50 m Grenzabstand für alle übrigen Beeren und Ziersträucher.

 

                Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarten Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beschränken. Durch die Anpflanzung von Bäumen, Beeren und Ziersträucher darf die Nutzung des Nachbargartens nicht eingeschränkt werden.

 

1.5          Hecken als Sicht- und Windschutz im Laubenbereich sollten 1,60 m nicht überschreiten. Die Einsicht zur Gartenlaube muss gegeben sein.

                Hecken als Einfriedung von Kleingartenanlagen sollten eine maximale Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.

                Hecken als äußere Begrenzung der Gartenparzellen sollten die zulässige Grenzzaunhöhe von maximal 1,20 m überschreiten.

 

1.6          Waldbäume sowie andere Nadel- und Laubbäume gehören nicht in den Kleingarten.

Sofern diese oder andere hochwachsende Gehölze sich störend auf das Gesamtbild des Kleingartens auswirken oder die Nutzung der Nachbargärten beeinträchtigen, sind sie auf Verlangen des Verpächters entschädigungslos zu entfernen.

 

 

2. Gestaltung / Pflege

 

2.1          Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kompostbehälter, Wasserspeicher, usw. so anzulegen, dass eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.

 

2.2          Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im Gärtnerischen Sinne zu pflegen, bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen ordnungsgemäß zu erhalten.

 

2.3          Der vom Verein im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffenen Anordnungen zur Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut ist fristgerecht Folge zu leisten. Der Pächter hat sich an den kosten gemeinsamer Maßnahmen zu beteiligen.

 

 

3. Bauliche Anlagen

 

3.1 Bauliche Anlagen, insbesondere Lauben und Einfriedungen sowie Veränderungen derartiger Anlagen dürfen – ungeachtet bauaufsichtlicher Vorschriften – in Kleingärten nur nach vorheriger Genehmigung (Zustimmung) der zuständigen Behörden und unter Beachtung von Lauben und Baurichtlinien nur an den im Gartenplan festgelegten Plätzen errichtet werden.

 

3.2          Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage stören. Erlassene Richtlinien der Behörden oder des Vereins sind zu befolgen.

 

3.3          Zugelassene Gartenlauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes. Das Errichten einer Gartenlaube bedarf der Zustimmung des Verpächters. Dazu ist ein Antrag des Einzelpächters an den Verpächter in schriftlicher Form zu stellen, als Anlage eine Baubeschreibung, Grundriss und eine Skizze mit der Ansicht der Gebäudeteile mit Türen und Fenster. Der Baubeginn ist erst nach schriftlicher Genehmigung vom Verpächter.

 

 

4. Sonstige bauliche Anlagen

 

4.1          Antennen für Radio und Fernsehen dürfen an der Gartenlaube angebracht werden, die maximale Höhe ist die Oberkante der Dachrinne.

 

4.2          Einfriedungen von Einzelgärten innerhalb der Kleingartenanlage müssen einheitlich erfolgen und dürfen nicht höher als 1,00 m sein.

 

4.3          Geräteschuppen sind genehmigungspflichtig, Antrag mit Skizze, über den Verein an den Verpächter.

 

4.4          Gewächshäuser dürfen mit der Genehmigung des Verpächters aufgestellt werden, die maximale Grundfläche beträgt 6,50 qm. Pro Gartenparzelle darf ein Gewächshaus aufgestellt werden.

 

4.5          Grillkamine aus Betonfertigteilen sind genehmigungspflichtig. Bei der Auswahl des Standortes sind die feuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.

 

4.6          Das Aufstellen von Kinderspielhäusern und Spielgeräten auf der Parzelle ist unter Beachtung der Bauhöhe von maximal 2,25 m inklusive der Brüstung erlaubt. Spielhäuser dürfen nicht als Stauraum genutzt werden. Die Sicherung der Spielgeräte gegen Unfallgefahr obliegt dem Gartenpächter.

 

4.7          Planschbecken, die nicht mit dem Boden verbunden sind, dürfen vom 1. Mai bis zum 31. Oktober aufgestellt werden. Diese müssen mindestens in 3,00 m Abstand von der Grenze zum Nachbargarten stehen.

 

4.8          Das temporäre Aufstellen von partyzelten ist erlaubt. Diese müssen aber in den Wintermonaten abgebaut werden.

 

4.9          Ein Sichtschutz von maximal 1,80 m Höhe und 5,00 m Breite ist erlaubt. Der Grenzabstand zum Nachbargarten muss mindestens 0,50 m betragen.

 

4.10       Zierwasserteiche oder Biotope aus PVC Teichfolie, einer handelsüblichen Wanne aus PE sind gestattet. Die Größe des Teiches / Biotop muss der Gartengröße angepasst sein, darf jedoch höchstens 5 % der gesamten Gartenfläche, maximal jedoch 10 qm nicht überschreiten. Die Sicherung der Teiche gegen Unfallgefahr obliegt dem Gartenpächter.

 

4.11       Das dauerhafte Aufstellen von festen Pavillons ist verboten. Das temporäre Aufstellen von Pavillons ist genehmigungspflichtig, eine Skizze über den Verein an den Verpächter. Es darf dafür kein betoniertes Fundament für die Sitzfläche erstellt werden. Der Pavillon muss in den Wintermonaten abgebaut werden. Der Abstand zur Nachbarparzelle sollte mindestens 2 m betragen.

 

 

5. Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen

 

5.1          Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, von ihm oder Dritten an solchen Gemeinschaftsanlagen oder Einrichtungen verursachte Schäden dem Verein unverzüglich zu melden oder zu ersetzen.

 

5.2          Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen u.a. Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.

 

 

6. Wegbenutzung und Unterhaltung

 

6.1          Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann der Verein Ausnahmen gestatten.

 

6.2          Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Gärten bis zur Mitte des Weges in Ordnung zu halten.

 

6.3          Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung besteht. Das gilt auch hinsichtlich bestehenden Spiel- und Parkplätze sowie der äußeren Einfriedung der Anlage.

 

7. Wasserversorgungsanlage

 

7.1          Die vereinseigene Wasserversorgung ist pfleglich zu behandeln, Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Verein berechtigt, den verursachenden Pächter von der Benutzung der Gemeinschaftsanlage auszuschließen.

 

7.2          Während der Frostperiode kann die Wasserversorgung abgestellt werden.

 

7.3          Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind, auf alle Pächter anteilsmäßig gemäß besonderen Beschluss des Vereins umgelegt.

 

7.4          Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauches auf Kosten der Pächters anzuordnen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauches erlassen.

 

 

8. Stromversorgungsanlage

 

8.1          Bei der Installation elektrischer Anlagen sind die Auflagen der Versorgungsunternehmen und die Richtlinien des VDE (Sicherheit) zu beachten.

 

8.2          Vor der Ausführung von Reparaturen und Änderungen ist der Vereinsvorstand zu unterrichten.

 

8.3          Für den Anschluss und die Entnahme hat der Verein eine Stromordnung erarbeitet, die für jeden Verbraucher bindend ist.

8.4          Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Stromverbrauches auf Kosten des Pächters anzuordnen. Die Kosten für die Unterhaltung der Anlage, die Feststellung des Verbrauches und der Stromverbrauch werden gemäß Beschluss des Kleingartenvereins berechnet und in Rechnung gestellt.

 

9. Abfallbeseitigung

9.1          Gartenabfälle sind, soweit dazu geeignet, in den Einzelgärten zu Kompost zu verarbeiten.

9.2          Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung gesetzlicher und / oder behördlicher Bestimmungen                   zu beseitigen.

 

10. Allgemeine Ordnung

10.1       Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das                    Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind zu unterlassen: lautes                              Musizieren, Schießen, Lärmen sowie den Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.

10.2       Die Tierhaltung innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Zu Bienenhaltung ist eine Schriftliche Zustimmung des                                      Verpächters erforderlich.

10.3       Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen.

10.4       Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverbände offen zu halten.

10.5       Der Betrieb von Geräten oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren ist genehmigungspflichtig.

10.6       Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die am schwarzen Brett bzw. in den Aushängekästen erfolgten Bekanntmachungen des Vereins zu                beachten.

10.7       Ruhezeiten sind von allen Kleingärtnern/innen einzuhalten. Sofern in den einzelnen Anlagen keine weitergehenden Bestimmungen                    beschlossen werden, sind Ruhezeiten in den Stunden von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und                    gesetzlichen Feiertagen einzuhalten.

 

11. Gemeinschaftsleistungen

11.1       Zu den vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen                oder zur Schädlingsbekämpfung, werden alle Pächter herangezogen, soweit der Verein keine Ausnahmen gestattet hat.

11.2       Der Pächter ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsleistungen oder –arbeiten selbst zu erbringen.

11.3       Beteiligt sich ein Pächter nicht an Gemeinschaftsleistungen oder-arbeiten, so ist der Verein berechtigt, einen Betrag zu erheben,                      dessen Höhe durch Beschluss des Vereins festgesetzt wurde.

1.4         Auf Antrag kann der Verein in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen vorstehender Absätze zulassen.

 

12. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Die Bestimmungen des Generalpachtvertrag und / oder Zwischenpachtvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar sind, sowie der Pachtvertrag sind Bestandteile dieser Garten- und Bauordnung.

Die Satzung und einschlägige Beschlüsse des Vereins sind verbindlich.

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